Informationen zur Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems.
Bei nachgewiesen erhöhtem Bedarf an pflegerischer und
hauswirtschaftlicher Versorgung von mehr als 6 Monaten Dauer trägt die
Versicherung einen Kostenanteil der ambulanten oder stationären Pflege.
Die Pflegeversicherung wurde 1995 mit dem Sozialgesetzbuch XI ( SGB
XI ) eingeführt und bildet - neben Krankenversicherung,
Berufsunfallversicherung, Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung - die „fünfte Säule“ der Sozialversicherung.
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Angesiedelt bei
den Krankenkassen nehmen diese ihre Aufgaben eigenverantwortlich als
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
wahr.
Mit Inkrafttreten des SGB XI wurden alle gesetzlich krankenversicherten Personen in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Privat Krankenversicherte wurden Mitglieder der privaten Pflegeversicherung ( PPV ) - für nicht Versicherte besteht die Möglichkeit, freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen zu werden.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen,
die
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer –
voraussichtlich für mindestens 6 Monate – in erheblichem oder höheren
Maße der Hilfe bedürfen.
Pflegestufen
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen von Pflegebedürftigkeit und legt hier den jeweiligen Umfang des Pflegebedarfs fest.
Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
Das sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für
wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung muss pro Tag mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegstufe II: schwer pflegebedürftig
Das sind Personen, die
bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens drei
mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung muss pro Tag mindestens 3 Stunden ( 180 Minuten) betragen,
wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden ( 120 Minuten)
entfallen müssen.
Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig
Das sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund
um die Uhr - auch nachts - der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung muss pro Tag mindestens fünf Stunden ( 300 Minuten)
betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden ( 240 Minuten)
entfallen müssen.
Härtefall: Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftige der Pflegestufe III als Härtefall anerkennen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der PS III weit übersteigt.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt auf Antragstellung bei der Krankenkasse - der Medizinische Dienst der Pflegekassen entsendet einen Gutachter, der bei einem angemeldeten Besuch den momentanen Pflegebedarf ermittelt und anschließend seine Empfehlung weiterleitet. Die Entscheidung obliegt der Pflegekasse.
Leistungen der Pflegeversicherung
Häusliche Pflege kann im privaten Umfeld geleistet werden
(Pflegegeld) oder durch professionelle Pflegedienste
(Pflegesachleistungen).
Hier erstattet die Pflegeversicherung folgende Kostenanteile:
Pflegegeld pro Monat:
Pflegestufe I 205,00 €
Pflegestufe II 410,00 €
Pflegestufe III 665,00 €
Pflegesachleistung pro Monat:
Pflegestufe I 384,00 €
Pflegestufe II 921,00 €
Pflegestufe III 1.432,00 €
Härtefälle 1.918,00 ,€
Für die stationäre Unterbringung – Kosten für Unterkunft, Verpflegung,
Pflege- und Betreuung und Investivkosten – erstattet die
Pflegeversicherung monatliche Pauschalbeträge:
Pflegestufe I1.023,00 €
Pflegestufe II 1.279,00 €
Pflegestufe III 1.432,00 €
Härtefälle 1.688,00 €
Zusätzliche Leistungen:
Wird bei der Begutachtung eine eingeschränkte Alltagskompetenz
festgestellt – was bei einer Demenz häufig der Fall ist – wird nach dem
Pflegleistungsergänzungsgesetz zusätzlich zu den eben genannten
Leistungen ein Betrag von 460,00 € pro Jahr zur Verfügung gestellt, um
den erhöhten Betreuungsaufwand gewährleisten zu können.
Dieses Angebot finden Sie bei uns
- Erste Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI
Hilfe bei
- Erstbeantragung
- Höherstufung Widerspruch durch
- Ermittlung der Pflegezeiten mit Ihnen als pflegende Angehörige
- Hausbesuch bei dem betroffenen Menschen mit Demenz
- Erstellung einer individuellen Pflegedokumentation zur Vorlage bei der Begutachtung
- Ggf. Anwesenheit bei der Begutachtung