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Informationen zur Pflegeversicherung

Informationen zur Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems.
Bei nachgewiesen erhöhtem Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung von mehr als 6 Monaten Dauer trägt die Versicherung einen Kostenanteil der ambulanten oder stationären Pflege.

Die Pflegeversicherung wurde 1995 mit dem Sozialgesetzbuch XI ( SGB XI ) eingeführt und bildet - neben Krankenversicherung, Berufsunfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung - die „fünfte Säule“ der Sozialversicherung.
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Angesiedelt bei den Krankenkassen nehmen diese ihre Aufgaben eigenverantwortlich als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahr.

Mit Inkrafttreten des SGB XI wurden alle gesetzlich krankenversicherten Personen in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Privat Krankenversicherte wurden Mitglieder der privaten Pflegeversicherung ( PPV ) - für nicht Versicherte besteht die Möglichkeit, freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen zu werden.

 

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen,
die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer – voraussichtlich für mindestens 6 Monate – in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.

 

Pflegestufen

Das Gesetz unterscheidet drei Stufen von Pflegebedürftigkeit und legt hier den jeweiligen Umfang des Pflegebedarfs fest.

Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.

Pflegstufe II: schwer pflegebedürftig
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 3 Stunden ( 180 Minuten) betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden ( 120 Minuten) entfallen müssen.

Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr - auch nachts - der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung muss pro Tag mindestens fünf Stunden ( 300 Minuten) betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden ( 240 Minuten) entfallen müssen.

Härtefall: Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftige der Pflegestufe III als Härtefall anerkennen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der PS III weit übersteigt.

 

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt auf Antragstellung bei der Krankenkasse - der Medizinische Dienst der Pflegekassen entsendet einen Gutachter, der bei einem angemeldeten Besuch den momentanen Pflegebedarf ermittelt und anschließend seine Empfehlung weiterleitet. Die Entscheidung obliegt der Pflegekasse.

 

Leistungen der Pflegeversicherung

Häusliche Pflege kann im privaten Umfeld geleistet werden (Pflegegeld) oder durch professionelle Pflegedienste (Pflegesachleistungen).
Hier erstattet die Pflegeversicherung folgende Kostenanteile:
Pflegegeld pro Monat:
Pflegestufe I 205,00 €
Pflegestufe II 410,00 €
Pflegestufe III 665,00 €

Pflegesachleistung pro Monat:
Pflegestufe I 384,00 €
Pflegestufe II 921,00 €
Pflegestufe III 1.432,00 €
Härtefälle 1.918,00 ,€

Für die stationäre Unterbringung – Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Pflege- und Betreuung und Investivkosten – erstattet die Pflegeversicherung monatliche Pauschalbeträge:
Pflegestufe I1.023,00 €
Pflegestufe II 1.279,00 €
Pflegestufe III 1.432,00 €
Härtefälle 1.688,00 €

Zusätzliche Leistungen:
Wird bei der Begutachtung eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt – was bei einer Demenz häufig der Fall ist – wird nach dem Pflegleistungsergänzungsgesetz zusätzlich zu den eben genannten Leistungen ein Betrag von 460,00 € pro Jahr zur Verfügung gestellt, um den erhöhten Betreuungsaufwand gewährleisten zu können.

 

Dieses Angebot finden Sie bei uns

  • Erste Einschätzung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI

Hilfe bei

  • Erstbeantragung
  • Höherstufung Widerspruch durch
  • Ermittlung der Pflegezeiten mit Ihnen als pflegende Angehörige
  • Hausbesuch bei dem betroffenen Menschen mit Demenz
  • Erstellung einer individuellen Pflegedokumentation zur Vorlage bei der Begutachtung
  • Ggf. Anwesenheit bei der Begutachtung